Verstärkte Massnahmen werden durch das Standardisierte Abklärungsverfahren oder durch eine gleichwertige Abklärung angeordnet. Sie zeichnen sich durch bestimmte oder alle folgenden Kriterien aus:
Nicht-verstärkte Massnahmen werden in der Regel aufgrund eines Schulischen Standortgesprächs, eines Runden Tisches oder eines ähnlichen Verfahrens eingeleitet. Sie sind charakterisiert durch bestimmte oder alle folgenden Kriterien:
Die Grenze zwischen verstärkten und nicht verstärkten Massnahmen wird in den kantonalen Konzepten für die Sonderpädagogik durch bestimmte Schwellen definiert (z.B. Betreuungsdauer oder Anzahl Stunden, damit eine Massnahme als verstärkt gilt).
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