Themen

Internationales, nationales und kantonales Recht

Völkerrrecht

Das Völkerrecht bildet Teil des Bundesrechts und tritt unter anderem in Form von bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen in Erscheinung. Die UNO-Behindertenrechtskonvention sowie die UNO-Kinderrechtskonvention, welche Verfassungsrang geniessen, sind für die rechtsanwendenden Behörden und Kantone auf Grund von Art. 49 Abs. 1 und Art. 190 BV verbindlich.

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) ist am 26. März 1997 in der Schweiz in Kraft getreten.

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) ist am 15. Mai 2014 in der Schweiz in Kraft getreten.

Bundesverfassung

Die Rechte von Menschen mit Behinderung sowie von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf werden in der Bundesverfassung (BV) sowie in mehreren Bundesgesetzen geregelt. In der Bundesverfassung wird in mehreren Artikeln auf das Recht von Menschen mit Behinderung Bezug genommen:

  • Rechtsgleichheit (Art. 8.2 und 8.4
  • Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19)
  • Schulwesen (Art. 62)
  • Berufsbildung (Art. 63)
  • Soziale Sicherheit: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 111.1) sowie Förderung der Eingliederung Invalider (Art. 112b.1). 

Nationale Gesetzgebung

In der nationalen Gesetzgebung werden Zuständigkeiten, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsansprüche in zahlreichen Gesetzen geregelt. Für Menschen mit Behinderungen bilden die folgenden Gesetze (Auswahl) eine zentrale Rechtsgrundlage:

  • Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG).
  • Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG)
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
  • Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
  • Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG)

Kantonale Gesetzgebung

Die Umsetzung einer Politik für Menschen mit Behinderungen obliegt zugleich dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Die Rechtsetzung vollzieht sich auf diesen verschiedenen Ebenen, wobei das Bundesrecht Vorrang vor kantonalem Recht besitzt. Mit dem Beitritt zur BRK hat sich der Bund verpflichtet, die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung betreffend Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu koordinieren und auf ihre Kohärenz zu achten. In verschiedene kantonale Gesetzgebungen sind Bestimmungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen aufgenommen worden (Auswahl):

Fribourg

Gesetz über Menschen mit Behinderungen (BehG) (vom 12.10.2017) (in Kraft seit 01.01.2018)
Botschaft zum Entwurf des BehG und SIPG (13.06.2017)

Genf

Loi sur l’instruction publique (LIP) (vom 17.09.2015) (in Kraft seit 01.01.2016)

Neuenburg

Loi sur l’inclusion et l’accompagnement des personnes vivant avec un handicap (LIncA) (vom 2.11.2021, in Kraft seit 01.01.2022)

Wallis

Gesetz über die Sonderschulung (GSS) (vom 12.05.2016, in Kraft seit 01.12.2016)

Juristische Handreichung für Sonderpädagogik

Mit Inkrafttreten der NFA und der damit verbundenen  Kantonalisierung der Sonderpädagogik wurde ein Systemwechsel von der Logik einer bundesweit, medizinisch ausgerichteten Sozialversicherung in die Logik der kantonalen Bildungssystematik vollzogen. Das Bildungssystem übernimmt wichtige Teile des vorherigen IV-Bereichs. Um die komplexe Rechtssituation zu beleuchten, wurde durch das SZH im Auftrag der EDK  eine «Juristische Handreichung für die Sonderpädagogik» erarbeitet. Diese Publikation - in der 2. überarbeiteten und erweiterten Auflage - zeigt zuhanden der ausführenden Organe eine Bestandsaufnahme der massgebenden Rechtsgrundlagen sowie der bestehenden Rechtsprechung. Zudem werden in einem Glossar wichtige sonderpädagogische Begriffe erläutert.

 Buchcover

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