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3. Wann können Massnahmen des Nachteilsausgleiches in Anspruch genommen werden?

Personen mit einer Behinderung haben rechtlichen Anspruch auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs, sofern das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektiert wird (siehe Frage 1).

Obwohl der Nachteilsausgleich am häufigsten bei Personen mit Sinnes- und/oder Körperbehinderungen verlangt wird, betrifft er häufig auch Personen mit Lese-/Rechtschreibeschwächen, Dyskalkulie, Sprachverarbeitungsstörungen, Autismus-Spektrum-Störungen sowie Aufmerksamkeitsdefizitstörungen mit und ohne Hyperaktivität (damit verbundene Gesuche sind eher neu im Schulbereich).

Ein aktuelles Gutachten einer fachkundigen Instanz ist notwendig, um das Recht auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs festzulegen. Neben der eigentlichen Diagnostik sollte das Gutachten auch Informationen hinsichtlich der individuellen Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung/Störung enthalten. Schliesslich können nur auf dieser Basis angepasste Massnahmen zum Nachteilsausgleich festgelegt werden.

Massnahmen des Nachteilsausgleichs können verlangt werden, wenn für die betroffenen Personen eine Anpassung in den folgenden Bereichen erforderlich ist:

  • Schulbildung (Primarschule, Sek I und Sek II, «allgemeine Bildung»)
  • Berufsschulbildung (Sek II «Berufsbildung»)
  • Tertiäre Bildung
  • Weiterbildung
  • Prüfungen, welche mit Schulbildung, Berufsbildung, tertiärer Bildung oder Weiterbildung verbunden sind.

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